Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Bedingungen für die Miete eines Serviceroboters

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die folgenden Bedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung für alle Mietverträge über die Miete von Servicerobotern der Zabrain UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Singerstraße 26, 90443 Nürnberg, Telefon: +49 (0) 911 477 932 – 0, E-Mail: andre.zahn@zabotics.com.

(2) Vertragspartner ist Zabrain UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Singerstraße 26, 90443 Nürnberg, Telefon: +49 (0) 911 477 932 – 0, E-Mail: andre.zahn@zabotics.com. (nachfolgend „Anbieter“).

(3) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer (nachfolgend „Kunde“). Im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages den im Auftrag genannten Serviceroboter und weist den Kunden in die Bedienung des Roboters ein.

(2) Die unter dem vorstehenden Absatz 1 bezeichnete Hardware und Betriebssystem-Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet wird.

(3) Die Mietsache wird zu dem im Mietschein bezeichneten vertragsmäßigen Gebrauch überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, die im Mietschein sowie in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Gebrauchsanweisungen und Einschränkungen jederzeit während des Betriebs zu beachten.

(4) Der Mietschein ist Bestandteil dieses Vertrages.

 

§ 3 Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft

(1) Der Anbieter liefert die in § 2 bezeichnete Mietsache zu dem im Mietschein angegebenen Einsatzort. Für die Lieferung entstehen Kosten laut Angebot.

(2) Der Anbieter übernimmt die Anlieferung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Darüberhinausgehende Leistungen des Anbieters sind gegebenenfalls im Mietschein festzulegen und gesondert zu vergüten. Der Stundensatz für die jeweilige Leistungserbringung ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Anbieters.

(3) Die Anlieferung der Mietsache sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietschein festgelegten Zeitpunkten.

(4) Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.

(5) Der Anbieter erbringt eine Beratungsleistung in Form einer einstündigen Schulung, welche mit einer Einrichtungspauschale laut Angebot zu vergüten ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Darüberhinausgehende Leistungen des Anbieters sind gesondert zu vergüten. Der Stundensatz für die Leistungserbringung wird nach aktuell gültiger Preisliste berechnet.

 

§4 Miete

(1) Der Kunde hat die vereinbarte Miete monatlich zu leisten. Die im Angebot genannten Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung inklusive eines Vorort-Austausches innerhalb von 2-4 Werktagen. Verschleißteile (z.B. Akku) sind nicht in der Miete enthalten. Die Lieferung von Verschleißteilen bzw. Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten.

(3) Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.

(4) Die Miete ist monatlich im Voraus zu zahlen. Die Abbuchung erfolgt per SEPA Lastschrift spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats. Der Kunde hat dafür sorge zu tragen, dass sein Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gem. § 3.

 

§5 Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(2) Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

(3) Der Kunde hat während der Laufzeit dieses Vertrages eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die von der Mietsache verursachte Schäden grundsätzlich deckt.

 

§6 Nutzung der Software

(1) Es gelten die beigefügten Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Software. Die Nutzung der Software ist darüber hinaus nur auf der im Mietschein bezeichneten Hardware zulässig.

(2) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

 

§7 Änderungen an der Mietsache

(1) Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen.

(2) Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.

 

§8 Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.

(2) Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Anbieters durch den Austausch oder durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Ein Austausch der Mietsache bei einem Ausfall oder Defekt erfolgt in der Regel innerhalb von 2-4 Werktagen. Für Ausfallzeiten, die 4 Werktage überschreiten, kann der Kunde eine anteilige Erstattung der Mietgebühren verlangen.

(4) Der dauerhafte Zugang zum Internet mittels einer W-LAN Verbindung muss kundenseitig bereitgestellt werden. Der Zugriff auf die Mietsache für die vom Anbieter vorzunehmende Fernwartung wird vom Kunden gestattet bzw. nicht blockiert. Für Wartungen vor Ort ist dem Anbieter der Zugang zur Mietsache während der Öffnungszeiten des Kunden bzw. nach vorheriger Terminabsprache zu gewähren.

(5) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.

(6) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

 

§9 Haftungsbeschränkungen

(1) Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden

a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;

c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des

d) Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(6) Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(9) Für Schäden, die aufgrund einer Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung in Anlage 1 durch den Kunden entstehen, haftet der Anbieter nicht. Für Schäden, die aus den in Anlage 1 genannten funktionalen Einschränkungen entstehen, haftet der Anbieter ebenfalls nicht.

 

§10 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

(1) Die Laufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot. Wurde im Angebot keine Regelung getroffen, wird der Vertrag für 36 Monate geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages ordentlich gekündigt werden.

(2) Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 8 Abs. (5) dieses Vertrages bleibt unberührt.

(3) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§11 Rückgabe

(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

(2) Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.

(3) Für die Rücknahme der Mietsache fällt eine pauschale Gebühr von 450 EUR zzgl. Ust. zzgl. Transportkosten laut Angebot an.

(4) Bei der Rücknahme der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung der an der Mietsache entstandenen Schäden oder Mängeln zu ersetzen.

(5) Sofern im Mietschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Anbieter die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.

§12 Sonstige Vereinbarungen

(1) Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.

 

§13 Schlussbestimmungen

(1) Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz unseres Unternehmens in Vaihingen an der Enz.

 

Anlage 1: Gebrauchsanweisungen und Betriebseinschränkungen

 

Anlage 1 Gebrauchsanweisungen und Betriebseinschränkungen

  • Die Mietsache darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Einweisung durch den Anbieter vor Ort erfolgt ist.
  • Vor der ersten Benutzung der Mietsache ist die mitgelieferte Bedienungsanleitung vollständig zu lesen und beim Betrieb stets zu beachten.
  • Die Reinigung der Mietsache darf nur nach den Herstellerangaben in der Bedienungsanleitung durchgeführt werden.
  • Die Bedienung der Mietsache darf nur durch eingewiesenes und qualifiziertes Personal erfolgen.
  • Die Mietsache ist während des Betriebs laufend zu überwachen. Es ist zu gewährleisten, dass programmierte Fahrtwege nicht blockiert werden (z.B. durch Aufsteller, Regale, Stühle, Tische o.Ä.)
  • Die Mietsache kann keine Stufen, Kabelbrücken oder Absätze überwinden.
  • Die Mietsache darf weder äußerlich noch innerlich bzw. technisch verändert werden, dies umfasst auch das Verbot einer Umprogrammierung und einer Veränderung an Positionsmarkierungen.
  • Die Mietsache darf nur an dem im Mietschein definierten Ort eingesetzt werden.
  • Der Betrieb der Mietsache ist nur im Innenbereich gestattet. Für den Einsatz im Außenbereich ist das Mietsache nicht geeignet.
 

Bedingungen für den Kauf von Servierrobotern

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Zabrain UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Singerstraße 26, 90443 Nürnberg, Telefon: +49 (0) 911 477 932 – 0, E-Mail: andre.zahn@zabotics.com. (nachfolgend „Anbieter“) “) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt. Individuelle, schriftliche Abreden zwischen den Vertragsparteien haben stets Vorrang.

(2) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein (nachfolgend „Kunde“). Im Sinne der Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit Sprengnetter in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Kunde kauft beim Anbieter den im Auftrag näher bezeichneten Servierroboter gemäß Anlage 1.

(2) Der Kaufgegenstand umfasst den Servierroboter inklusive Betriebssoftware als einheitliches System (nachfolgend „Kaufsache“). Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf dem Servierroboter installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert.

(3) Mitgeliefert werden ein Benutzerhandbuch in jeweils elektronischer Form (nachfolgend auch „Dokumentation“).

(4) Aufstellen, Installation, Einweisung oder Schulung sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Der Anbieter führt diese Leistungen auf Anforderung des Kunden mit gesonderter Vereinbarung durch. Der Stundensatz für die jeweilige Leistungserbringung ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Anbieters.

(5) Pflege der Betriebssystemsoftware sowie etwaiger Standardtreiber sowie Updates und Wartung sind ebenfalls nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und müssen ggf. beim Hersteller beauftragt werden.

 

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang

(1) Die Lieferung der Kaufsache erfolgt auf Kosten des Kunden an den im Auftrag gemäß Anlage 1 genannten, inländischen Lieferort. Lieferungen in das Ausland erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung.

(2) Mit Übergabe der Kaufsache an den vom Anbieter bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Der Anbieter wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

(3) Die Lieferung erfolgt binnen der in Anlage 1 vereinbarten Lieferfrist.

(4) Wird der Anbieter trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (zum Beispiel Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird dem Anbieter in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird der Anbieter von seinen Leistungspflichten befreit.

 

§ 4 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Kaufsache zum vereinbarten Lieferzeitpunkt ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für den Anbieter nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs -und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gelten § 6 Ziffer 5 und 6. Bei einer Verletzung der Untersuchungs -und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Im Fall etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser dem Anbieter und dessen Personal die für die Prüfung und Beseitigung sowie eventuellen Transport erforderlichen Arbeiten und dafür ungehinderten Zutritt zu den entsprechenden Geräten und Räumen.

 

§ 5 Kaufpreis, Eigentumsvorbehalt, Verzug

(3) Der Kunde zahlt dem Anbieter den im Auftrag gemäß Anlage 1 ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung kann elektronisch erfolgen.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind die in Rechnung gestellten Beträge sofort bei Lieferung fällig. Zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht oder nur teilweise, so kommt er spätestens 14 Tage nach Fälligkeit in Verzug.

(5) Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Anbieter berechtigt, auf die offene Geldschuld des Kunden Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz ab Verzug zu berechnen.

(6) Ein vom Anbieter nicht zu vertretender Untergang der Kaufsache nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.

(7) Der Anbieter behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung vor.

 

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

(1) Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang nicht den subjektiven oder objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht. Beschaffenheitsvereinbarungen gehen insoweit den objektiven Anforderungen vor und werden Vertragsbestandteil. Spezifikationen in Prospekten und Werbematerialien gelten nicht als anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 BGB.

(2) Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

(3) Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Kaufsache

a. verändert hat oder

b. durch Dritte verändern ließ oder

c. mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat oder

d. Gebrauchsanweisungen gemäß Benutzerhandbuch nicht beachtet hat,

es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse -und Bearbeitungsaufwendungen seitens des Anbieters in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

(4) Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache (einschließlich der Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.

(5) Etwa bekanntwerdende und auftretende Mängel sie sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dem Anbieter sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.

(6) Im Fall der Rüge eines Mangels durch den Käufer wird der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelung kostenlos nacherfüllen:

a. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Anbieters entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nachfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.

b. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Anbieter nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er

  • zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder
  • die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder
  • einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

c. Die Mängelbeseitigung durch den Anbieter kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

d. Der Anbieter trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, auch die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

e. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch beim Anbieter entsteht, dass die Kaufsache vom Kunden an einen anderen Ort als an den Lieferort nach § 3 (1) verbracht wurde, trägt der Kunde.

f. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann der Anbieter den ihm entstehenden Aufwand ersetzt verlangen.

g. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche dem Anbieter während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

h. Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

i. Zusätzlich kann der Kunde, wenn den Anbieter ein Verschulden trifft, Schadensersatz an Stelle der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

j. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

k. Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist der Anbieter berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Kaufsache bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

l. Hat der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

 

§ 7 Haftung

(1) Der Anbieter haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen:

(2) Die Haftung des Anbieters für Schäden, die vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung des Anbieters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.

(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

(6) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter, wenn keiner der in Absatz (2) bis (5) genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(7) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Anbieters als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

(8) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Anbieter verschuldeten Datenverlust haftet der Anbieter deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von dem vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

 

§ 8 Sonstiges

(1) Änderungen bzw. Ergänzungen der Vereinbarung, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

(2) Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn die zugrunde liegende Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(5) Erfüllungsort für Leistungen des Anbieters ist an dessen Sitz.

(6) Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.