§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die folgenden Bedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung für alle Mietverträge über die Miete von Servicerobotern der Zabrain UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Singerstraße 26, 90443 Nürnberg, Telefon: +49 (0) 911 477 932 – 0, E-Mail: andre.zahn@zabotics.com.
(2) Vertragspartner ist Zabrain UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Singerstraße 26, 90443 Nürnberg, Telefon: +49 (0) 911 477 932 – 0, E-Mail: andre.zahn@zabotics.com. (nachfolgend „Anbieter“).
(3) Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer (nachfolgend „Kunde“). Im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages den im Auftrag genannten Serviceroboter und weist den Kunden in die Bedienung des Roboters ein.
(2) Die unter dem vorstehenden Absatz 1 bezeichnete Hardware und Betriebssystem-Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet wird.
(3) Die Mietsache wird zu dem im Mietschein bezeichneten vertragsmäßigen Gebrauch überlassen. Der Kunde ist verpflichtet, die im Mietschein sowie in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung enthaltenen Gebrauchsanweisungen und Einschränkungen jederzeit während des Betriebs zu beachten.
(4) Der Mietschein ist Bestandteil dieses Vertrages.
§ 3 Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft
(1) Der Anbieter liefert die in § 2 bezeichnete Mietsache zu dem im Mietschein angegebenen Einsatzort. Für die Lieferung entstehen Kosten laut Angebot.
(2) Der Anbieter übernimmt die Anlieferung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Darüberhinausgehende Leistungen des Anbieters sind gegebenenfalls im Mietschein festzulegen und gesondert zu vergüten. Der Stundensatz für die jeweilige Leistungserbringung ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Anbieters.
(3) Die Anlieferung der Mietsache sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietschein festgelegten Zeitpunkten.
(4) Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
(5) Der Anbieter erbringt eine Beratungsleistung in Form einer einstündigen Schulung, welche mit einer Einrichtungspauschale laut Angebot zu vergüten ist. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Darüberhinausgehende Leistungen des Anbieters sind gesondert zu vergüten. Der Stundensatz für die Leistungserbringung wird nach aktuell gültiger Preisliste berechnet.
§4 Miete
(1) Der Kunde hat die vereinbarte Miete monatlich zu leisten. Die im Angebot genannten Preise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung inklusive eines Vorort-Austausches innerhalb von 2-4 Werktagen. Verschleißteile (z.B. Akku) sind nicht in der Miete enthalten. Die Lieferung von Verschleißteilen bzw. Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten.
(3) Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind.
(4) Die Miete ist monatlich im Voraus zu zahlen. Die Abbuchung erfolgt per SEPA Lastschrift spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats. Der Kunde hat dafür sorge zu tragen, dass sein Konto eine ausreichende Deckung aufweist. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gem. § 3.
§5 Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(2) Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
(3) Der Kunde hat während der Laufzeit dieses Vertrages eine Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten, die von der Mietsache verursachte Schäden grundsätzlich deckt.
§6 Nutzung der Software
(1) Es gelten die beigefügten Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Software. Die Nutzung der Software ist darüber hinaus nur auf der im Mietschein bezeichneten Hardware zulässig.
(2) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
§7 Änderungen an der Mietsache
(1) Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen.
(2) Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
§8 Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
(2) Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Anbieters durch den Austausch oder durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Ein Austausch der Mietsache bei einem Ausfall oder Defekt erfolgt in der Regel innerhalb von 2-4 Werktagen. Für Ausfallzeiten, die 4 Werktage überschreiten, kann der Kunde eine anteilige Erstattung der Mietgebühren verlangen.
(4) Der dauerhafte Zugang zum Internet mittels einer W-LAN Verbindung muss kundenseitig bereitgestellt werden. Der Zugriff auf die Mietsache für die vom Anbieter vorzunehmende Fernwartung wird vom Kunden gestattet bzw. nicht blockiert. Für Wartungen vor Ort ist dem Anbieter der Zugang zur Mietsache während der Öffnungszeiten des Kunden bzw. nach vorheriger Terminabsprache zu gewähren.
(5) Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(6) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
§9 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des
d) Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
(6) Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(8) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(9) Für Schäden, die aufgrund einer Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung in Anlage 1 durch den Kunden entstehen, haftet der Anbieter nicht. Für Schäden, die aus den in Anlage 1 genannten funktionalen Einschränkungen entstehen, haftet der Anbieter ebenfalls nicht.
§10 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Die Laufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot. Wurde im Angebot keine Regelung getroffen, wird der Vertrag für 36 Monate geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages ordentlich gekündigt werden.
(2) Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 8 Abs. (5) dieses Vertrages bleibt unberührt.
(3) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§11 Rückgabe
(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(2) Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.
(3) Für die Rücknahme der Mietsache fällt eine pauschale Gebühr von 450 EUR zzgl. Ust. zzgl. Transportkosten laut Angebot an.
(4) Bei der Rücknahme der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung der an der Mietsache entstandenen Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
(5) Sofern im Mietschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Anbieter die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
§12 Sonstige Vereinbarungen
(1) Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages, die Zusicherung von Eigenschaften sowie Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Sind eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz unseres Unternehmens in Vaihingen an der Enz.
Anlage 1: Gebrauchsanweisungen und Betriebseinschränkungen
Anlage 1 Gebrauchsanweisungen und Betriebseinschränkungen
- Die Mietsache darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Einweisung durch den Anbieter vor Ort erfolgt ist.
- Vor der ersten Benutzung der Mietsache ist die mitgelieferte Bedienungsanleitung vollständig zu lesen und beim Betrieb stets zu beachten.
- Die Reinigung der Mietsache darf nur nach den Herstellerangaben in der Bedienungsanleitung durchgeführt werden.
- Die Bedienung der Mietsache darf nur durch eingewiesenes und qualifiziertes Personal erfolgen.
- Die Mietsache ist während des Betriebs laufend zu überwachen. Es ist zu gewährleisten, dass programmierte Fahrtwege nicht blockiert werden (z.B. durch Aufsteller, Regale, Stühle, Tische o.Ä.)
- Die Mietsache kann keine Stufen, Kabelbrücken oder Absätze überwinden.
- Die Mietsache darf weder äußerlich noch innerlich bzw. technisch verändert werden, dies umfasst auch das Verbot einer Umprogrammierung und einer Veränderung an Positionsmarkierungen.
- Die Mietsache darf nur an dem im Mietschein definierten Ort eingesetzt werden.
- Der Betrieb der Mietsache ist nur im Innenbereich gestattet. Für den Einsatz im Außenbereich ist das Mietsache nicht geeignet.